Mobilitätspaket: was Transportunternehmen im Blick behalten müssen
Rückkehr von Fahrer und Fahrzeug, Wochenruhezeit, Kabotage, Entsendung und Grenzübertritte. Die Regeln an einem Ort und was Sie bei einer Kontrolle aufgezeichnet haben müssen.
Rückkehr des Fahrers
Das Unternehmen muss die Arbeit so planen, dass der Fahrer in jedem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder nach Hause zurückkehren und dort mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit verbringen kann. Hatte er zwei reduzierte Wochenruhezeiten hintereinander, muss er schon vor der Ruhezeit mit dem Ausgleich zurück, in der Praxis nach drei Wochen.
Der Fahrer kann sich entscheiden, die Ruhezeit woanders zu verbringen, das Unternehmen muss aber dokumentieren, wie es die Pflicht erfüllt hat, und die Unterlagen für Kontrollen aufbewahren (Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 8).
Keine Wochenruhe in der Kabine
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und Ruhezeiten über 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte darf der Fahrer nicht im Fahrzeug verbringen. Er braucht eine geeignete Unterkunft mit Bett und Sanitäranlagen, die Kosten trägt der Arbeitgeber. Tägliche und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in der Kabine sind erlaubt, wenn das Fahrzeug eine geeignete Schlafmöglichkeit hat und steht.
Im grenzüberschreitenden Verkehr sind unter Bedingungen zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten erlaubt. Den Ausgleich für beide muss der Fahrer vor der nächsten wöchentlichen Ruhezeit nehmen.
Rückkehr des Fahrzeugs
Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr müssen spätestens acht Wochen nach dem Verlassen des Niederlassungsstaats zu einer der Betriebsstätten dort zurückkehren (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Artikel 5).
Kabotage
Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung und Entladung im Aufnahmestaat sind höchstens drei Kabotagebeförderungen erlaubt; die letzte Entladung muss innerhalb von sieben Tagen nach der grenzüberschreitenden Entladung erfolgen. Danach darf dasselbe Fahrzeug in diesem Staat vier Tage lang keine Kabotage durchführen. Für jede Beförderung brauchen Sie Nachweise, zum Beispiel den CMR-Frachtbrief (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, Artikel 8).
Entsendung von Fahrern
Bei Kabotage und bei Beförderungen zwischen zwei anderen Staaten ist der Fahrer entsandter Arbeitnehmer. Ihm steht die Vergütung nach den Regeln des Aufnahmestaats zu, und das Unternehmen muss die Entsendeerklärung spätestens zu Beginn der Entsendung über das IMI-Portal abgeben. Bilaterale Beförderungen mit Be- oder Entladung im Niederlassungsstaat und Transit sind keine Entsendung (Richtlinie (EU) 2020/1057).
Grenzübertritte
Der Fahrer muss beim Grenzübertritt am ersten möglichen Halteplatz das Land in den Tachographen eingeben. Der intelligente Tachograph der zweiten Generation erfasst den Übertritt selbst. Grenzübertritte sind die Grundlage für den Nachweis der Rückkehr, für Spesen und für die Feststellung von Kabotage.
Leichte Nutzfahrzeuge
Für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr gilt seit Mai 2022 die Gemeinschaftslizenz, seit dem 1. Juli 2026 außerdem der intelligente Tachograph der zweiten Generation, die Lenk- und Ruhezeiten und die Rückkehr des Fahrers.
Was Sie aufgezeichnet haben sollten
- wann und wo jeder Fahrer seine regelmäßige Wochenruhe hatte und wann er zu Hause war,
- Nachweise über die Unterkunft für Ruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs,
- wann jedes Fahrzeug in den Niederlassungsstaat zurückkam,
- alle Kabotagen mit den Entladedaten,
- Entsendeerklärungen für jedes Land und jeden Fahrer,
- Grenzübertritte aus dem Tachographen.
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung (EU) 2020/1054
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- Verordnung (EU) 2020/1055
- Richtlinie (EU) 2020/1057
- Verordnung (EU) 165/2014
Der Artikel fasst die EU-Regeln zum Tag der Veröffentlichung allgemein zusammen und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie im Einzelfall die geltenden Regeln bei der zuständigen Behörde.
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